Satzung für die Wochenmärkte der Landeshauptstadt Düsseldorf (Wochenmarktsatzung)
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 27. Oktober 1983 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Düsseldorf betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Platz, Zeit und Öffnungszeiten der Wochenmärkte
(1) Die Wochenmärkte finden auf den durch die jeweiligen Festsetzungen bestimmten Flächen zu den festgesetzten Öffnungszeiten statt. Für die Festsetzung zuständige Behörde ist das Ordnungsamt.
(2) In dringenden Fällen kann das Marktamt im Einvernehmen mit dem Ordnungsamt vorübergehend Platz, Zeit und Öffnungszeiten abweichend festsetzen.
§ 3 Auf- und Abbau
(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Stunden nach Beendigung der Marktzeit entfernt sein.
(2) Abs. 1 Satz 2 gilt für den Wochenmarkt Karlplatz, Benrath nur mittwochs, samstags und vor gesetzlichen Feiertagen, für den Wochenmarkt vor dem alten Rathaus, Kirchplatz, Eisenstraße, an der Rochuskirche nur samstags und vor gesetzlichen Feiertagen.
Andere Regelungen können für alle Märkte bei besonderen Anlässen vom Marktamt getroffen werden.
(3) Fahrzeuge, die lediglich zur Anfuhr der Marktwaren dienen, sind nach ihrer Entladung unverzüglich, spätestens mit Beginn der Marktzeit, aus dem Marktbereich zu entfernen. In Einzelfällen kann nach Weisung des Beauftragten der Stadt eine andere Regelung getroffen werden.
(4) Bei Marktbeginn müssen alle Verkaufsvorbereitungen einschließlich der vorgeschriebenen Waren- und Preisauszeichnungen beendet sein.
§ 4 Marktwaren
(1) Auf den Wochenmärkten dürfen folgende Waren feilgeboten werden:
- 1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945), mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
- 2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
- 3. rohe Naturerzeugnisse, lebendes Nutzgeflügel und Kaninchen,
- 4. alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.
(2) Andere Waren können durch Rechtsverordnung gemäß § 67 Abs. 2 GewO zugelassen werden.
(3) Soweit Marktplätze nicht die Voraussetzungen nach der Verordnung über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-Hygiene-Verordnung) vom 30. November 1982 (GV NW S. 765/SGV NW 7833) erfüllen, dürfen Erzeugnisse tierischer Herkunft dort nicht feilgeboten werden.
§ 5 Standplätze
(1) Auf den Wochenmärkten dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erteilt das Marktamt auf Antrag für einen längeren Zeitraum oder für einzelne Tage. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Schadensersatzansprüche bei Zuweisung eines anderen Standplatzes sind ausgeschlossen.
(3) Die festgesetzten Standplatzgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
(4) Die Zuweisung für einen längeren Zeitraum ist schriftlich zu beantragen.
(5) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(6) Die Zuweisung kann vom Marktamt versagt werden, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
- 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(7) Die Zuweisung kann vom Marktamt widerrufen werden, wenn
- 1. der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird;
- 2. der Marktplatz teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird;
- 3. der Standinhaber oder dessen Beauftragte gegen die Bestimmungen dieser Wochenmarktsatzung verstoßen haben und die Verstöße in drei Fällen mit Geldbußen nach § 12 geahndet worden sind,
- 4. die Verkaufseinrichtungen unsauber sind oder sich in einem schlechten Allgemeinzustand befinden,
- 5. ein Standinhaber die nach der jeweils gültigen Entgeltordnung des Großmarktes und der Wochenmärkte der Landeshauptstadt Düsseldorf fälligen Entgelte trotz Aufforderung nicht zahlt,
- 6. Verkaufseinrichtungen die festgesetzten Höchstmaße überschreiten oder nicht den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen.
Wird die Zuweisung widerrufen, kann das Marktamt die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 6 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Verkaufswagen und -anhänger müssen den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen. Die Verkaufseinrichtungen dürfen folgende Maße über alles nicht überschreiten: Breite = 2,50 m; Höhe = 4,00 m; Länge = 10,00 m.
(2) Abweichend von der Regelung nach Abs. 1 dürfen die Verkaufseinrichtungen auf den Wochenmärkten in Benrath und in Eller eine Höhe bis zu 3,00 in und eine Länge bis zu 7,00 m haben.
(3) Soweit Verkaufseinrichtungen den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung beim Inkrafttreten dieser Wochenmarktsatzung nicht entsprechen oder die Höchstmaße überschreiten, können sie noch bis zum 31. Januar 1985 benutzt werden.
In besonders begründeten Einzelfällen ist zur Vermeidung eines schweren Eingriffs in den Gewerbebetrieb eine abweichende Ausnahmeregelung zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der höchstzulässigen Maße nicht entgegensieht.
(4) Vordächer von Verkaufseinrichtungen und mobile Überdachungen dürfen die Grenzen des zugewiesenen Standplatzes nur nach den Verkehrsseiten und höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.
(5) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, daß der Marktplatz samt Einrichtungen und Zubehör nicht beschädigt wird. Sie dürfen insbesondere weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(6) Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Vor- und Familiennamen oder ihren Firmennamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Größe und Material dieser Kennzeichnung bestimmt das Marktamt.
(8) Das Anbringen von Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur in und an den Verkaufseinrichtungen zulässig; diese Werbung muß sich auf das an diesem Standplatz betriebene Gewerbe beziehen.
(9) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
(10) Die Entnahme von Strom ist nur über auf dem Marktplatz vorhandene Verteiler (Schaltkästen) zulässig.
§ 7 Verhalten auf dem Marktplatz
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes die Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung sowie die Anordnungen des Marktamtes zu beachten. Unabhängig von den Bestimmungen dieser Wochenmarktsatzung sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene-, Bau- und Gewerberechtes, der Preisangabeverordnung, des Bundesseuchengesetzes und über die Unfallverhütung zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Den Weisungen der Beauftragten der Stadt ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Es ist auf dem Marktplatz insbesondere unzulässig:
- 1. Waren öffentlich zu versteigern;
- 2. Waren im Umhergehen anzubieten;
- 3. Waren durch lautes Ausrufen oder lautes Anpreisen anzubieten;
- 4. Werbematerial aller Art zu verteilen;
- 5. zu betteln oder zu hausieren;
- 6. sich in betrunkenem Zustand dort aufzuhalten;
- 7. Tiere - ausgenommen Blindenhunde und Tiere, die gemäß § 4 Abs. 1, Ziff. 3 dieser Wochenmarktsatzung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind - mitzunehmen;
- 8. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kfz, die Waren für die Standinhaber anliefern), Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge (ausgenommen Behindertenfahrzeuge) mitzuführen oder abzustellen;
- 9. Tiere - auch in geschlossenen Räumen - abzuhäuten oder zu rupfen;
- 10. sich in schwebende Verkaufsgeschäfte Dritter einzumischen, Kaufwillige zu bedrängen oder sie vom Kauf abzuhalten.
(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 8 Sauberhaltung und Reinigung des Marktplatzes
(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden.
(2) Die Standinhaber sind verpflichtet:
- 1. Ihre Standplätze sowie die davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen bis zu deren Mitte während der Benutzungszeit sauberzuhalten sowie vom Eis und Schnee freizuhalten,
- 2. dafür zu sorgen, daß Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird,
- 3. Eis nur in wasserdichten Behältern aufzubewahren.
(3) Verpackungsmaterial, Marktabfälle und marktbedingter Kehrricht von den Standplätzen und den angrenzenden Gangflächen müssen innerhalb der Standplätze in geeigneten Behältem aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Marktzeit sind die Abfälle mitzunehmen oder - soweit vorhanden - zu den dazu bestimmten Sammelplätzen zu schaffen.
(4) Tierische Abfälle und Abfälle, die gesundheitsschädlich sind oder ekelerregend wirken, sind sofort zu beseitigen.
(5) Anfallendes Schmutzwasser darf nur in den dafür vorgesehenen Senken des städtischen Kanalnetzes ausgegossen werden.
(6) Kommen die Standinhaber ihren Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann das Erforderliche auf ihre Kosten vorgenommen oder veranlaßt werden.
Die Festsetzung eines Bußgeldes nach § 12 bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Marktverweis
(1) Jeder, der die Ordnung auf dem Marktplatz erheblich oder wiederholt stört, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Die Dauer des Ausschlusses richtet sich nach der Schwere der Ordnungsstörung.
§ 10 Haftung
(1) Die Benutzung des Marktplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Stadt haftet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden auf dem Marktplatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten.
(3) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt keine Haftung für die eingebrachten Sachen.
(4) Der Standinhaber haftet der Stadt für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, daß weder ihn noch seine Beauftragten ein Verschulden trifft.
§ 11 Entgeltpflicht
Für die zugewiesenen Standplätze sind Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung des Großmarktes und der Wochenmärkte der Landeshauptstadt Düsseldorf (Marktentgeltordnung) zu entrichten.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungszwang
geändert durch Satzung vom 24. 10. 2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10. 11. 2001)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Vorschriften dieser Wochenmarktsatzung verstößt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind.
(3) Die zwangsweise Durchsetzung der Bestimmungen dieser Wochenmarktsatzung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Wochenmarktsatzung tritt mit dem Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wochenmarktordnung für die Kleinhandelsmärkte der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 14. Dezember 1964 außer Kraft.
Fassung vom 31. Oktober 1983,
publiziert im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 45 vom 12. 11. 1983)
Quelle: Stadt Düsseldorf
Redaktioneller Stand: Januar 2002